
Was ist eine Verwaltungsstrafe?
Es geht dabei um sogenannte Ordnungswidrigkeiten. Der Grund für die Strafe ist ein Verstoß gegen ein Verwaltungsgesetz, wie z.B. die Straßenverkehrsordnung, das Jugendschutzgesetz oder das Sicherheitspolizeigesetz (Ruhestörung oder Lärmbelästigung).
Das kann sein:
- Du bist am Gehsteig Rad gefahren.
- Du hast in der Öffentlichkeit Wodka getrunken, obwohl du noch nicht 18 bist.
- Du warst auf einer Demo und bist nicht gegangen, obwohl diese mittels Durchsage polizeilich aufgelöst wurde.
Weiters wichtig:
Die Strafe wird nicht von einem Gericht verhängt, sondern von einer Behörde - meistens der Polizei.
Im Regelfall ist es eine Geldstrafe.
Kannst du diese nicht bezahlen, gibt es auch die Möglichkeit der Ersatzfreiheitsstrafe.
→ wenn du nicht genug Geld hast, kannst du um Herabsetzung der Strafe bitte - erkläre deine persönliche Situation.
→ du kannst immer um eine Ratenvereinbarung bitten.
Kleine Verwaltungsstrafe - Organmandat
Eine Organstrafverfügung (= Strafmandat oder Organmandat) ist eine Geldstrafe für bestimmte, kleinere Übertretungen von Gesetzen (bis maximal € 90,-).
Diese Form der Strafe wird verhängt, wenn die Verwaltungsübertretung eindeutig ist. Wie z.B. beim Falschparken.
Gegen die Organstrafverfügung gibt es kein Rechtsmittel (= die Möglichkeit die Strafe rechtlich zu bekämpfen).
Zahlst du nicht innerhalb von zwei Wochen, wird die Strafe ausgesetzt.
Die Behörde leitet darauf ein Verwaltungsstrafverfahren ein.
Im Regelfall bekommst du dann eine Strafverfügung, die unter bestimmten Umständen etwas höher sein kann als das Organmandat.
Bist du der Meinung, dass du zu Unrecht eine Organstrafverfügung erhalten hast, dann zahle diese nicht. Warte vielmehr auf die Strafverfügung und mache dagegen einen Einspruch.
Tipps bei einem Einspruch gegen die Verwaltungsstrafe
- Kopiere die Strafverfügung. Streich sie durch und schreib gut leserlich "Einspruch" darauf.
- Das ist der erste Schritt. Du musst deinen Einspruch noch nicht begründen, kannst aber. Für eine ausführliche Begründung hast du allerdings später im Verfahren noch ausreichend Zeit. Wir empfehlen dir, dass du dich wegen der Begründung rechtlich beraten lässt.
- Unterschreibe oder lass deine Eltern unterschreiben, wenn du noch minderjährig (d.h. unter 18) bist.
- Lege einen Zettel bei, dass du Antrag auf Akteneinsicht stellst. In deinem Akt steht, was genau passiert ist und was z.B. Zeug_innen ausgesagt haben.
- Mach das sobald wie möglich - du hast zwei Wochen Zeit ab der Zustellung.
- Ist dir unklar, wie lange du Zeit hast oder geht das aus dem Schreiben nicht hervor: Ruf bei der Behörde an und frag nach.
- Dann alles ab zur Post und am besten als "Einschreiben" verschicken. Das kostet ca. € 3,50.
Gut zu wissen:
Bei einem Einspruch erhöht sich der Gesamtbetrag um 10% (Verwaltungsgebühren). Das sind bei einer Geldstrafe von € 100,- ein Plus von € 10,-. Wenn dem Einspruch stattgegeben wird (du Recht bekommst), bezahlst du selbstverständlich nichts.
Nach dem Einspruch
- Du hast nun den Einspruch abgeschickt. Entweder bereits mit Begründung oder ohne.
- Ohne Begründung:
Du bekommst von der Behörde eine "Aufforderung zur Rechtfertigung" und gibst nun deine Sicht der Dinge an. In deinen eigenen Worten begründest du den Einspruch. Also warum du glaubst, dass du dich richtig verhalten hast. Oder dass die Polizei falsch liegt. Vergiss nicht, Beweise anzuführen wie z. B. Aussage von einem Freund, der dabei war...
- Mit Begründung:
Du bekommst von der Behörde ein Schreiben mit der Information, dass deinem Einspruch stattgegeben wurde. Juhu - du musst nichts zahlen. Oder: Du bekommst die Straferkenntnis. In dieser steht, warum die Behörde deinen Argumenten nicht folgt. Trotzdem kann es sein, dass sie die Strafe gesenkt hat, weil du bereits im Einspruch angegeben hast, dass du aufgrund deiner finanziellen Situation nicht zahlen kannst.
- Straferkenntnis:
Dagegen kannst du auch noch ein Rechtsmittel einlegen, das ist die sogenannte Beschwerde. Du hast dafür vier Wochen Zeit. Die Frist beginnt ab dem Datum der Zustellung der Straferkenntnis zu laufen (Poststempel!). Begründe noch einmal ganz genau, warum du deiner Meinung nach das Gesetz nicht verletzt hast.
Beschreibe weiters genau, wie viel Geld dir aktuell im Monat zur Verfügung steht. Wie viel du Miete zahlst. Was du verdienst. Je genauer du hier Auskunft über deine finanziellen Verhältnisse gibst, desto größer die Chance, dass die Behörde die Strafe niedriger ansetzt. Wie auch schon im Einspruch, kannst du auch nur die Höhe der Strafe anfechten.
- Machst du keine Beschwerde, musst du die Strafe bezahlen. Vereinbare eine Ratenvereinbarung mit der Behörde.
Hol dir Unterstützung in einer Beratungsstelle!
Verwaltungsstrafe im Gefängnis absitzen
Bist du über 16, kannst du eine Verwaltungsstrafe auch im Polizeianhaltezentrum (PAZ) auf der Rossauer Lände absitzen (Ersatzfreiheitsstrafe).
Wie geht das?
- Die Behörde prüft, ob du über Geld verfügst. Ob du z. B. ein regelmäßiges Einkommen hast.
- Wenn nicht, und du kannst auch die Strafe nicht zahlen: Dann bekommst du ein Schreiben von der Behörde, die "Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe".
- Mit diesem Schreiben und einem Lichtbildausweis kannst du jeweils Mo-Do zwischen 8 - 15 Uhr und Fr zwischen 8 - 12 Uhr die Freiheitsstrafe antreten.
- Du brauchst dafür keinen Termin.
- Nimm dir bequeme Kleidung und etwas zu lesen mit.
- In Haft wirst du mit Lebensmittel versorgt. Du darfst dir keine eigenen mitnehmen.
- Auch Tabakwaren müssen drinnen in der Kantine gekauft werden.
- Musst du länger sitzen, kannst du auch Besuch erhalten.
- Gut zu wissen: Du bist - trotz Absitzen einer Freiheitsstrafe - NICHT vorbestraft. Es handelt sich um eine Verwaltungsstrafe, die nur in internen Polizeidatenbanken.
- Die maximale Haftdauer beträgt sechs Woche.
Beratungsstellen
Anwaltliche Erstberatung in der Jugendinfo
Kostenlose Rechtsberatung in der Jugendinfo
Leistungen
- Kostenlose Rechtsberatung von einer*einem Anwält*in für Jugendliche, junge Erwachsene und Bezugspersonen
- Jeden 1. Dienstag und jeden 3. Donnerstag im Monat
- Uhrzeit: 15:30-18:30 (Di) bzw. 16:00 bis 18.30 Uhr (Do)
- Vor Ort in der Jugendinfo - Babenbergerstr. 1, Ecke Burgring
Zielgruppe
- Jugendliche bis 25
- Jugendarbeiter*innen
- Lehrer*innen
- und andere Bezugspersonen


